SGB III § 131a

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Achter Abschnitt: Befristete Leistungen und innovative Ansätze [2]

§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung [3]

(1) (weggefallen)

(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:

  1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,

  2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

  3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.

2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3§ 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.

3Anm. d. Red.: § 131a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .