BFH Beschluss v. - X R 43/02

Berechnung der privaten Kfz-Nutzung

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf), ,

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126 a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Nach der Entscheidung des XI. Senats des (BFHE 202, 134, BStBl II 2003, 704) ist Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten PKW-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Bruttolistenpreis. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung unerheblich. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (vgl. auch Senatsentscheidung vom X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG normierte Typisierung begegnet nach der Rechtsprechung schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Steuerpflichtige der Anwendung dieser Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausweichen kann (, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 639
BFH/NV 2004 S. 639 Nr. 5
ZAAAB-16985