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IWB Nr. 5 vom Seite 235 Fach 8 Kanada Gr. 6 Seite 12

Das Zusatzabkommen zum deutsch-kanadischen Abkommen über Soziale Sicherheit

von Matthias Henne, Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf

Das Zusatzabkommen (ZA) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit ist am in Toronto unterzeichnet worden. Nachdem das nationale Gesetzgebungsverfahren mit der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes v. (Art. 59 Abs. 2 GG) abgeschlossen und im BGBl II 2003, S. 676 ff. veröffentlicht ist, wurden am in Berlin die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Damit trat das ZA zum in Kraft (Art. 2 Abs. 1 und 2 ZA). Teile des ZA sind rückwirkend zum und zum anzuwenden (Art. 2 Abs. 3 und 4 ZA).

Mit dem ZA wird das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit v. (in Kraft seit dem , BGBl II 1988, S. 26) hinsichtlich der in Deutschland, insbesondere durch die Wiedervereinigung, eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. So werden beispielsweise Wohnzeiten, die in der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung zurückgelegt wurden, kanadischen Wohnzeiten gleichgestellt, sofern dies für den Erwerb eines Anspruchs auf eine kanadische Rente aus dem Volksrentensystem (Old Age Security Act) erforderlich ist. Darüber hinaus wird nunmehr die Zahlung von Fremdrenten an in Kanada lebende deutschsprachige Juden aus Osteuropa, die kanadische oder deutsche Staatsangehörig...

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