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Arbeitsrecht; | Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst während eines Kündigungsschutzrechtsstreits
Die Anrechnung eines sog. hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Voraussetzung ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Arbeit jedenfalls vorläufig für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits aufzunehmen. Der Arbeitnehmer selbst braucht ihm gegenüber nicht von sich aus aktiv zu werden. Der Arbeitnehmer handelt nicht böswillig, wenn er unterlässt, ein Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen, zu vollstrecken oder die Vollstreckung anzudrohen ().