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FG Köln Urteil v. - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 EFG 2004 S. 664

Gesetze: AO § 119, AO § 119 Abs 1, AO § 121, AO § 121 Abs 2, AO § 121 Abs 2 Nr 2, AO § 157, AO § 157 Abs 1, AO § 171, AO § 171 Abs 5, AO § 171 Abs 10, AO § 175, AO § 175 Abs 1, AO § 175 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7, ErbStG § 7 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 3, ErbStG § 13, ErbStG § 13 Abs 1, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16b, ErbStG § 20, ErbStG § 20 Abs 1, ErbStG § 20 Abs 1 S 1, AO § 51 ff.

Schenkungsteuerrecht:

Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Schenkers; Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 ErbStG; Treu und Glauben; Zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden; Gegenstand freigiebiger Zuwendungen; Durchgangserwerb mit Weitergabeverpflichtung; Werbeleistungen als teilweise Gegenleistung der Sponsorentätigkeit; Steuerfreiheit bei Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein

Leitsatz

1) Ein Schenkungsteuerbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst keinerlei Angaben dazu enthält, durch welche konkreten Rechtsvorgänge zu welchem Zeitpunkt der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung verwirklicht wurde, jedoch in den Erläuterungen zum Bescheid auf den diese Angaben enthaltenen Steuerfahndungsbericht direkt oder jedenfalls analog Bezug genommen wird.

2) Ein Bestimmtheitsmangel ist auch nicht gegeben, wenn zwar weder in den Bescheiden noch in dem in Bezug genommenen Steuerfahndungsbericht die einzelnen Erwerbe nach ihrem Zeitpunkt und der Höhe des Betrages bezeichnet sind, jedoch der Steuerfahndungsbericht auf Unterlagen des Steuerpflichtigen verweist, aus denen sich die erforderlichen Angaben ergeben und mit deren Hilfe die einzelnen Steuerfälle identifiziert werden können.

3) Eine Begründung des Auswahlermessens (hier zur Inanspruchnahme des Schenkers) kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn infolge der wirtschaftlichen Situation eines der beiden Gesamtschuldner nur die Festsetzung gegenüber dem anderen in Frage kommt und diesem der hierfür maßgebende Grund bekannt oder ohne weiteres erkennbar war.

4) Die Inanspruchnahme des Schenkers gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

5) Die Berufung auf die Wirksamkeit eines anderen Steuerbescheides ist dem Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, wenn er im Hinblick auf die in einem anderen Verfahren festgestellte Nichtigkeit des betreffenden Steuerbescheides den Rechtsstreit unaufgefordert in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6) § 171 Abs. 5 AO lässt den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung zu. Eine zeitliche Grenze für die Erteilung von Änderungsbescheiden wird lediglich durch den Eintritt der Verwirkung gezogen, die über den bloßen Zeitablauf (hier: mehr als 14 Jahre) hinausgehende Umstände voraussetzt, deren Vorliegen die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

7) Gegenstand freigiebiger Scheck- und Bargeldzuwendungen an einen Fußballverein zur Investition in eine spielstarke erste Mannschaft sind die Geldschenkungen. Eine mittelbare Zuwendung in Gestalt der "Nutzungsmöglichkeit einer attraktiven Vertragsspielermannschaft" scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zuwendungen über nicht nur für die erste Mannschaft, sondern auch für den Amateur- und Jugendbereich verwendet werden.

8) Eine Vermögensmehrung auf Seiten des beschenkten Vereins wird nicht nach den Grundsätzen des Durchgangserwerbs mit Weitergabeverpflichtung ausgeschlossen, wenn die erhaltenen Mittel auch zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus laufenden Spielerverträgen verwendet werden.

9) Eine in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung liegt nicht vor, wenn mit den Geldhingaben eine Gegenleistung in Form von Werbemaßnahmen für das Unternehmen des Schenkers verbunden ist. Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang stets auch der Name des Schenkers genannt und dieser als Förderer der Vereins hervorgehoben wurde, ist unbeachtlich, sofern der Name des Schenkers in der Bevölkerung stets mit dem Unternehmen assoziiert wird und zudem stets eine Verbindung zwischen dem Schenker und dem Unternehmen hergestellt wurde.

10) Werbeleistungen sind auch bei schwer zu ermittelndem Marktwert keine Gegenleistungen im Sinne von § 7 Abs. 3 ErbStG, die nicht in Geld veranschlagt werden können.

11) Zwischen den einzelnen Geldzuwendungen und der Zusammenstellung einer spielstarken ersten Mannschaft ist weder eine - die Unentgeltlichkeit ausschließende - synallagmatische noch eine konditionale Verknüpfung gegeben, wenn dem empfangenden Verein kein eigenes einklagbares Recht auf die Zuwendungen zusteht. Verfolgen die Beteiligten zudem gleichgerichtete Ziele, fehlt es auch an einer kausalen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.

12) Die (Nicht-)Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für andere Steuerarten zukommt.

13) Zuwendungen, die in Veranlagungszeiträumen geleistet wurden, in denen der empfangende Verein die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerfrei.

14) Die Mitbestimmung des Schenkers bei der Auswahl der zu verpflichtenden Spieler bzw. seine Anordnung, mit Hilfe der Geldzuwendungen eine attraktive erste Mannschaft zusammenzustellen, sind keine nach § 10 Nr. 9 ErbStG bereicherungsmindernd zu berücksichtigenden Auflagen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 664
EFG 2004 S. 664 Nr. 9
KÖSDI 2004 S. 14209 Nr. 6
PAAAB-16248

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FG Köln, Urteil v. 27.11.2003 - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02

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