Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 316 - S 2532 - 344

EStG; Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2003 für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen

Für den Veranlagungszeitraum 2003 werden im Wesentlichen die gleichen Vordrucke wie für das Vorjahr verwendet.

Gegenüber den Vordrucken für das Vorjahr sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zu verzeichnen:

ESt 1

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs- / Feststellungszeitraum 2003 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Abschn. E I. der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt die Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch Art. 5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom (BGBl 2003 I S. 1550).

ESt 1 A

Durch Art. 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BStBl 2003 I S. 3) wurde § 35 a EStG neu eingeführt, der Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht. Aufgrund der hierfür benötigten Abfragen (vgl. die neuen Zeilen 40 bis 50) wurde die Seite 2 des Vordrucks neu gestaltet.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient als Nachweis der Aufwendungen die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV (Rz. 13 des  IV A 5 – S 2296 b – 13/03 –). In die Zeile 41 wurde ein entsprechender Hinweis auf die beizufügende Bescheinigung aufgenommen.

Außergewöhnliche Belastungen werden bei getrennter Veranlagung in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26 a Abs. 1 EStG). Die bisher in Zeile 120 vorhandene Erklärungsmöglichkeit stellte nicht hinreichend klar, dass zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (§ 33 a Abs. 2 EStG) und die Kinderbetreuungskosten gem. § 33 c EStG gehören, die in den Zeilen 42 ff. der Anlage Kind abgefragt werden. Die Erklärungsmöglichkeit wurde daher in die Zeilen 48/49 umgegliedert und präzisiert.

Eintragungen in Zeile 93 sind nur noch in Euro vorzunehmen.

Die Angabe des Steuerbürgers im Abschnitt „Unterhalt für bedürftige Personen„ (Zeile 108), dass jemand für die unterstützte Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder hatte, erforderte bisher stets eine Rückfrage des Finanzamtes, um eine ggf. notwendige Zwölftelung der abziehbaren Beträge zu überprüfen. Um diese Rückfragen zu vermeiden, wurde die Abfrage erweitert. Die Erweiterung machte es erforderlich, die bisher in den Zeilen 107 und 108 dargestellten Abfragen auf die neuen Zeilen 106 bis 108 aufzugliedern.

Punkt 1 der Verfügung wurde um einen Hinweis auf die Feststellung des gesonderten Vorteils gem. § 10 a Abs. 4 EStG ergänzt.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2002 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage A V

Anregungen aus der Praxis folgend wurde Zeile 1 mit einem 12-stelligen Eintragungsraster versehen.

Zeile 4 wurde im Hinblick auf die Anfügung von § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom (BGBl 2003 I S. 58) ergänzt.

Die bisherigen Zeilen 8 und 9 wurden in den neuen Abschnitt „Angaben zu Kindern„ (Zeilen 14 bis 17) integriert.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage GSE

Im Hinblick auf die durch Art. 1 Nr. 5 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) dem § 35 Abs. 1 EStG angefügten Sätze 2 und 3 sowie auf den durch Art. 3 Nr. 7 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) dem § 18 Abs. 4 UmwStG angefügten Satz 3 wurde die Beschreibung der Zeile 11 angepasst.

Die Änderung des § 16 Abs. 1 EStG durch das UntStFG erforderte eine Textergänzung in den Zeilen 13 und 43.

Der bisherige Inhalt der Zeile 23 konnte entfallen, da für die in Zeile 22 einzutragenden Veräußerungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2003 stets das Halbeinkünfteverfahren gilt.

Ab dem VZ 2003 wird Zeile 23 für die Erklärung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG vorgesehen. Die gesonderte Erfassung der Werte erfolgt über die Kennzahlen 45.26 und 27.

Anlage KAP

Da für den VZ 2003 für Erträge aus Investmentanteilen noch die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Anrechnungsverfahren besteht, wurden die Zeilen 17 bis 19 und 42 erneut in den Vordruck aufgenommen.

Anlage Kind

Zeile 13 wurde dahingehend erweitert, dass nunmehr zwei Ausbildungsabschnitte des Kindes erklärt werden können.

Zeile 18 wurde an die durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz geänderte Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Der Vortext zu den Zeilen 25 und 29 wurde um die Worte „bei Berufsausbildung„ ergänzt. Zur Ermittlung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung sind nur die Einkünfte und Bezüge eines Kindes maßgebend, die innerhalb des Berücksichtigungszeitraums vorliegen.

Die bisher in Zeile 51 enthaltenen Abfragen zu Kinderbetreuungskosten wurden auf die neuen Zeilen 50 und 51 aufgeteilt, weil nicht in jedem Fall alle Angaben zur Ermittlung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten benötigt werden.

Anlage L

Die Änderung des § 16 Abs. 1 EStG durch das UntStFG erforderte eine Textergänzung in Zeile 11.

Das  IV A 6 – S 2134 – 52/02 (BStBl 2003 I S. 78) erforderte die Einfügung von Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche in den Zeilen 56 bis 58. Der hierfür benötigte Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Zeilen 42 und 43 sowie der Einschränkung der Abfragen zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen geschaffen.

Anlage N

Der Kopfteil der Anlage N wurde um ein 14-stelliges Eintragungsraster für die sog. „electronic Taxpayer Identification Number„ (eTIN) erweitert, welche die bundeseinheitliche Zuordnung elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungsdaten sicherstellen soll. Eine Übermittlung dieser Daten soll von einem ausgewählten Kreis „großer„ Arbeitgeber erstmals für 2003 erfolgen.

Der Hinweis „Bitte Lohnsteuerkarte(n) im Original beifügen I„ wurde entfernt, da eine Abgabe der Lohnsteuerkarte nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist (Stichwort: ElsterLohn-Verfahren).

Die bisherigen Zeilen 10 und 11 wurden in Zeile 10 zusammengefasst, da die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 (vgl. BStBl 2002 I S. 652) ebenfalls einen gemeinsamen Ausweis dieser Beträge vorsieht.

Aufgrund der Neufassung des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG durch Art. 1 Nr. 3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes wurde das Überbrückungsgeld aus der beispielhaften Aufzählung in Zeile 21 entfernt.

Die Zeilen 41 und 63 wurden um Angaben über vom Arbeitsamt gezahlte Fahrtkostenzuschüsse ergänzt.

In Zeile 45 wurde eine neue verkennzifferte Eintragungsmöglichkeit für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geschaffen.

Anlage SO

Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind, wurde Zeile 5 neu eingefügt.

Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die voll zu besteuern sind, wurde Zeile 27 umgestaltet und mit den Kennzahlen 55.38 und 39 versehen.

Die Anleitung wurde zu den Zeilen 1 bis 14 sowie 27 und 28 überarbeitet.

Anlage V

Um bei einem vermieteten Objekt erkennen zu können, ob das Objekt oder Teile davon als Ferienwohnung genutzt wird, wurde Zeile 2 um eine entsprechende Abfrage ergänzt. Sie bietet den Einstieg zu den erforderlichen weiteren Ermittlungen.

Der Verweis in Zeile 11 auf § 88 d II. WoBauG wurde entfernt und durch einen Verweis auf das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ersetzt, da das II. WoBauG durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom (BGBl 2001 I S 2376) aufgehoben worden ist.

Die Anleitung wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurde die Anleitung zu den Zeilen 43 und 44 aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zum sog. anschafffungsnahen Aufwand ergänzt.

Anlage VA

Eintragungen in die Anlage VA sind nur noch in Euro möglich. Die bisher enthaltenen Hinweise zur Umrechnung bzw. Eintragung konnten daher aus dem Vordruck entfernt werden.

Anlage AUS

Aufgrund der Einfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG durch Art. 1 Nr. 4 des SteuerVergAbG wurden die Zeile 1 des Vordrucks sowie die Anleitung um entsprechende Ausführungen ergänzt.

ESt 1 B

Abfragen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug waren bisher in der Anlage GSE in den Zeilen 27/28 und 55/56 sowie in der Anlage L in den Zeilen 23/24 enthalten. Da die Anlage GSE nicht mehr Teil der Feststellungserklärung ist, wurden entsprechende Abfragen in die Zeilen 38 und 39 des Vordrucks integriert. Der dafür erforderliche Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Teilen 42 und 43 geschaffen.

Anlage FE 1

Für Gewinne i.S.d. § 5 a EStG wurde Zeile 10 neu in den Vordruck eingefügt, um eine ordnungsgemäße Anwendung von § 15 a EStG zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die durch Art. 1 Nr. 5 des StVergAbG dem § 35 Abs. 1 EStG angefügten Sätze 2 und 3 sowie auf den durch Art. 3 Nr. 7 des UntStFG dem § 18 Abs. 4 UmwStG angefügten Satz 3 wurde die Beschreibung der Zeile 25 angepasst

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 angefügt.

Anlage FE 2

Der Klammerzusatz in Zeile 7 wurde ergänzt, um bereits an dieser Stelle u. a. deutlich zu machen, dass Veräußerungsgewinne aus Sonderbetriebsvermögen nicht in die § 15 a Berechnung einzubeziehen sind.

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 eingefügt. Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 4. Die darin enthaltene beispielhafte Aufzählung wurde um weitere Beispiele ergänzt, die bisher Inhalt der Anlage FE-K 1 waren.

Anlage FE 3

Anregungen aus der Praxis folgend, wurde für die Feststellung von Renten und dauernden Lasten die Zeile 17 neu eingefügt. Die Abfragen der bisherigen Zeilen 21 und 22 (§§ 10 f, 10 g EStG) mussten aus diesem Grund in Zeile 22 zusammengefasst werden.

Anlage FE-AUS 1

Aufgrund der Einfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG durch Art. 1 Nr. 4 des VergAbG wurde Zeile 2 des Vordrucks um entsprechende Ausführungen ergänzt.

Anlage FE-KAP

Da für den VZ 2003 für Erträge aus Investmentanteilen noch die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Anrechnungsverfahren besteht, wurde Zeile 6 erneut in den Vordruck aufgenommen.

Anlage FE-V

Der in Zeile 24 im Klammerzusatz beschriebene Berechnungsschritt wurde richtig gestellt.

Anlage FE-K 2

In dem Vordruck wurde eine neue Zeile 15 für den Anteil an einem Übernahmegewinn i.S.d. § 4 Abs. 7 UmwStG aufgenommen und das Erscheinungsbild der Zeilen 13 bis 15 dem Vorbild der Zeilen 3 bis 12 angeglichen.

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Fundstelle(n):
DAAAB-16145