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BGH 30.09.2003 VI ZB 60/02, NWB 8/2004 S. 62

Prozessrecht | Fristwahrung bei Vertrauen auf Postlaufzeiten

Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden. Er ist in diesem Fall nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen ().

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