OFD Frankfurt am Main - S 1978 A – 19 – St II 1.02

§ 2 UmwStG Erstmalige Begründung eines Organschaftsverhältnisses bei Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Einbringung in eine Tochtergesellschaft (Organgesellschaft)

Die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Allgemein wird zu der in einer Anfrage vorgetragenen Problematik wie folgt Stellung genommen:

In Rdn. Org. 05 des Einführungsschreibens vom (BStBl I 1998 S. 268) zum UmwStG wird u.a. ausgeführt, daß für die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 UmwStG nicht gelten. Beide Eingliederungsvoraussetzungen können als tatsächliche Vorgänge nicht rückbezogen werden.

Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt können die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden.

Diese Rundverfügung entspricht dem IV C 6 – S 2770 – 13/99 –.

Hinweis:

Die oben stehenden Regelungen sind durch Rz. 12 des zur Organschaft (vgl. Rdvfg. vom S 2770 A- 37 – St II 1.01. KSt-Kartei Karte 14 zu § 14 KStG) bestätigt worden. Der dieser Rz. entgegenstehende Zusatz der OFD auf der Rundverfügung vom – Az.: w.o. – wird daher aufgehoben.

OFD Frankfurt am Main v. - S 1978 A – 19 – St II 1.02

Fundstelle(n):
VAAAB-15154