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infoCenter (Stand: März 2024)

Entfernungspauschale

Bernd Langenkämper
Einkommensteuer | Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim 49 €-Deutschlandticket

Das Bundesministerium der Finanzen plant im Zusammenhang mit dem 49 €-Ticket keine Regelung entsprechend dem zum 9 €-Ticket. Es besteht nach derzeitigem Stand keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 €-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich.

Einkommensteuer | Homeoffice-Pauschale sowie Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie

Mit Schreiben v. hat das BMF zu verschiedenen Zweifelsfragen zur Anwendung der Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie Stellung genommen. Hierbei hat das BMF auch darauf hingewiesen, wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar sind.

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zur Entlastung der Pendler ab dem befristet bis zum für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent (und ab dem um weitere 3 Cent auf nunmehr 38 Cent) angehoben. Das gilt auch für Fahrten von Selbständigen zu ihrer Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Für Personen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, führt ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung. Für diesen Personenkreis ist die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent (bis 2021: 35 Cent) ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

I. Definition der Entfernungspauschale

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag eine verkehrsmittelunabhängige und betragsmäßig nach der Entfernung gestaffelte Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Mit der Verabschiedung des UStAVermG (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – "JStG 2018") sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, ab dem steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (z. B. Job-Tickets). Diese Vorteile werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität entfällt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale, wenn der Arbeitgeber diese Vorteile mit 25% pauschal versteuert.

Weiterhin wurde ab dem und bis zum gem. § 3 Nr. 37 EStG die steuerliche Befreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads/Elektrofahrrads festgeschrieben. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt hierbei allerdings nicht.

II. Rechtslage ab 2021

Zur Entlastung der Pendler wird ab dem befristet bis zum für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von bisher 30 Cent um 5 Cent auf 35 Cent und ab dem um weitere 3 Cent auf nunmehr 38 Cent angehoben. Das gilt auch für Fahrten von Selbständigen zu ihrer Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Für Personen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, führt ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen nicht zu einer entsprechenden steuerlichen Entlastung. Für diesen Personenkreis ist die Möglichkeit geschaffen worden, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent (bis 2021: 35 Cent) ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

III. Rechtslage seit 2014 bis 2020

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert worden. Die Entfernungspauschale ist seither für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Für Fahrten zwischen Wohnung und einem so genannten „Sammelpunkt” oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets” gelten die Regelungen der Entfernungspauschale.

IV. Rechtslage bis 2013

Zur Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde ein Betrag von 0,30 € je Entfernungskilometer bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 € angesetzt. Die Entfernungspauschale war nicht anzusetzen

  • für Flugstrecken

  • und bei einer steuerfreien Sammelbeförderung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom die seit 2007 geltende Regelung, wonach Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen waren, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung waren die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie bisher mit 0,30 € je Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Die Einschränkung der Berücksichtigung einer Entfernungspauschale erst „ab dem 21. Entfernungskilometer” war nicht mehr zu berücksichtigen.

V. Anwendung der Entfernungspauschale

1. Unmittelbarer Anwendungsbereich

Die Entfernungspauschale ist zu berücksichtigen bei

  • Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (bis : zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte),

  • Wegen zwischen Wohnung und Betrieb,

  • Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG),

  • Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung außerhalb eines Dienstverhältnisses und zum Zwecke eines Vollzeitstudiums

Die Entfernungspauschale ist unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels anzuwenden, d. h. sie ist auch

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, inkl. Taxi, jedoch nicht Flugzeug,

  • bei Benutzung eines Motorrades, Motorrollers, Mopeds oder Fahrrads,

  • für Fußgänger,

  • für Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft an Tagen, an denen er selbst nicht fährt,

  • und unabhängig von der Überlassung eines Firmenwagens (hier dann Ansatz eines geldwerten Vorteils i. H. v. monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG)

anzusetzen.

Für Flugstrecken sind ausschließlich die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Bei Fährverbindungen können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Behinderte, deren Grad der Behinderung 70 übersteigt oder deren Grad 50 übersteigt und deren Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkmal „G”), können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder die Pauschbeträge für Dienstreisefahrtkosten ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).



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