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FG Köln Urteil v. - 15 K 4409/01 EFG 2004 S. 84

Gesetze: AO 1977 § 236 Abs 1, AO 1977 § 236 Abs 1 S 1, FGO § 66 Abs 1, AO 1977 § 233 S 1

Verfahren:

Verzinsung nur bei rechtshängiger Steuervergütung

Leitsatz

1) Prozesszinsen sind nur im Falle der Rechtshängigkeit des Steuervergütungsanspruchs zu zahlen.

2) Nur wer selbst einen (Muster-)Prozess geführt hat, kann die Zahlung von Prozesszinsen verlangen. Demgegenüber haben Steuerpflichtige, die aufgrund des günstigen Ausgangs eines Musterprozesses einen Nachzahlung erhalten, keinen Anspruch auf Verzinsung, selbst wenn ihr Einspruch im Hinblick auf den Musterprozess vom FA ausgesetzt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 84
EFG 2004 S. 84 Nr. 2
RAAAB-13959

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FG Köln, Urteil v. 03.07.2002 - 15 K 4409/01

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