BFH Beschluss v. - XI B 153/02

Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.).

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte —FG— (, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung „erfordert„ dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dargelegt, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht erkennbar, welche Aussage des BFH in den angeführten Entscheidungen (, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961) zu der Frage enthalten ist, ob ein Steuerpflichtiger bei Krankheit unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck handelt, und inwiefern das FG von diesen Entscheidungen, auf die es sich zum Teil beruft, abgewichen sein soll.

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 213 Nr. 2
WAAAB-13820