BFH Beschluss v. - III B 114/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil zu klären sei, ob Ansprüche nach §§ 912, 913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Geldrente für einen Überbau) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der erstmaligen Geltendmachung (hier wegen der geltend gemachten Werbungskosten —Finanzierungskosten, Rechtsschutzversicherung, Beitrag für den Haus- und Grundbesitzerverein, Benzinkosten sowie eine Kostenpauschale— als Verlust) anzusetzen seien, wenn der Steuerpflichtige diese über einen längeren Zeitraum nicht erklärt, sondern der privaten Vermögenssphäre zugeordnet bzw. auf diese Einkünfte verzichtet habe.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Es reicht nicht aus, eine bestimmte Rechtsfrage zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus vortragen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Rechtsausführungen des Finanzgerichts (FG), mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (z.B. , BFH/NV 2003, 470).

a) Der Kläger ist nicht auf die Rechtsauffassung des FG eingegangen, dass die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung davon abhängt, ob der Steuerpflichtige nach außen erkennbar den Entschluss gefasst hat, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Kläger hätte darlegen müssen, weshalb er die Einkünfteerzielungsabsicht für das Streitjahr nicht nachzuweisen hat, obwohl er seit Erwerb des überbauten Grundstücks bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Überbaurente als Einnahmen erklärt und nach Abtrennung des überbauten Grundstücksteils in den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1996 „Einnahmen aus Überbaurecht„ jeweils mit 0 DM angegeben hat.

b) Mit seinem Vorbringen macht der Kläger im Kern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, er wendet sich vielmehr gegen die Sachverhaltswürdigung des FG. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils rechtfertigen aber keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (z.B. , BFH/NV 2003, 495).

2. Der Kläger ist weiter der Auffassung, für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Betrieb nicht genutzt würden, seien keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) zulässig. In dem Zeitpunkt, in dem feststehe, dass die Wirtschaftsgüter überhaupt nicht mehr im Betrieb genutzt würden, könnten die AfA aber über eine Teilwertabschreibung nachgeholt werden. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein Steuerpflichtiger eine Teilwertabschreibung auch dann vornehmen könne, wenn er in einem früheren Zeitraum zunächst versehentlich Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen habe. Auch mit diesen Ausführungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die versehentliche Inanspruchnahme von AfA eine spätere Teilwertabschreibung hindert, würde sich im Streitfall nur stellen, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht abzuschreiben wären, solange sie nicht genutzt werden. Überwiegend wird jedoch im Schrifttum unter Bezugnahme auf das (BFHE 122, 173, BStBl II 1977, 708) die Auffassung vertreten, bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beginne die Pflicht zur Vornahme der AfA mit der Anschaffung und nicht erst mit der Ingebrauchnahme der Wirtschaftsgüter (z.B. Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 7 Rz. 90; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 7 EStG Anm. 160; Brandis in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 7 EStG Rz. 302, 303). Mit dieser Rechtsauffassung, auf die sich auch das FG berufen hat, hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Ebenso wenig ist er auf das (BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75) eingegangen, nach dem der anteilige AfA-Jahresbetrag zu den Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Jahressteuerbescheide gehört und daher in der Regel in späteren Jahren nicht nachgeholt werden kann.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 223 Nr. 2
VAAAB-13735