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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 V 876/99

Gesetze: AO § 170, AO § 191 Abs. 1, AO § 75

Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall, der auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre

Leitsatz

  1. Die Haftungsinanspruchnahme des Beteiligten einer Steuerhinterziehung setzt die Feststellung voraus, dass dessen Handlung zum eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung tatsächlich beigetragen hat, d.h. zumindest mit ursächlich gewesen ist.

  2. Ein derartiger Kausalzusammenhang fehlt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer – und zwar auch im Wege der Beitreibung – nicht hätte beglichen werden können.

  3. Wäre es auch bei pflichtgemäßen Verhalten zu dem Steuerausfall gekommen, kann der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden.

Fundstelle(n):
IAAAB-13466

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.09.2000 - 11 V 876/99

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