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FG Köln Urteil v. - 6 K 1134/01 EFG 2002 S. 1245 Nr. 19

Gesetze: AO 1977 § 181 Abs 5, AO 1977 § 176, FGO § 46 Abs 1

Finanzgerichtsordnung:

Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch und Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

1) Im Fall doppelter Untätigkeit, d.h. der Untätigkeit sowohl im Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren als auch im nachfolgenden Untätigkeitseinspruchsverfahren, erledigt der Abschluß des Einspruchsverfahrens durch einen während des Untätigkeitsklageverfahrens ergehenden ablehnenden Bescheid die Untätigkeitsklage nicht; diese bleibt als Verpflichtungs-Untätigkeitsklage auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts weiter zulässig.

2) Im Falle der Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen; die Organschaft besteht zu den Muttergesellschaften und nicht zur GbR.

3) Eine gesonderte Feststellung ist nach § 181 Abs. 5 AO bereits dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Festsetzungsfrist für die relevante Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.

4) Der Vertrauensschutz steht einem Feststellungsbescheid nur dann entgegen, wenn im Feststellungsverfahren bereits feststeht, daß § 176 AO einer Folgeänderung entgegensteht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1245 Nr. 19
JAAAB-13431

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FG Köln, Urteil v. 21.11.2001 - 6 K 1134/01

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