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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2388/01

Gesetze: FGO § 68 S. 1, FGO § 68 S. 2, AO 1977 § 34 Abs. 1, AO 1977 § 69, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 155 Abs. 3, AO 1977 § 191 Abs. 1, AO 1977 § 227, AO 1977 § 240, EStG § 41a Abs. 1

Geänderter Haftungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens

Heilung eines rechtswidrigen Haftungsbescheids

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge

Haftung (Lohnsteuer)

Leitsatz

1. Geändert oder ersetzt i.S. des § 68 FGO wird der angefochtene Verwaltungsakt nur insoweit, als zwischen beiden Verwaltungsakten ein Regelungszusammenhang besteht. Der Regelungsgegenstand eines gegen den Geschäftsführer einer GmbH ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheides ist hinsichtlich der erfassten Lohnsteueranmeldungszeiträume zeitraumbezogen und hinsichtlich der in diesen erfolgten Lohnzahlungen sachverhaltsbezogen. Waren die in einem Lohnsteueranmeldungszeitraum erfolgten Lohnzahlungen bereits zuvor Gegenstand der Haftung, wird in einem nach Klageerhebung ergangenen geänderten Haftungsbescheid ein neuer oder weiterer Regelungsgegenstand nicht damit aufgegriffen, dass nunmehr aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung auch der Solidaritätszuschlag zzgl. Säumniszuschlägen und die Lohnkirchensteuer in die Haftung einbezogen wird.

2. Ein wegen Unbestimmtheit nur rechtswidriger Haftungsbescheid kann mit dem Erlass einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO genügenden Einspruchsentscheidung bzw. eines hinreichend bestimmten Änderungsbescheides geheilt werden.

3. Die Haftungsquote bemisst sich bei der Lohnsteuer nur nach dem möglichen Umfang einer anteiligen Befriedigung des Finanzamtes und der Arbeitnehmer. Werden die vorhandenen Mittel in voller Höhe zur Lohnzahlung verwendet, tritt die Haftung zumindest hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ein, die bei der gebotenen Kürzung der Netto-Löhne an das Finanzamt hätten abgeführt werden können. Eine solche nur beschränkte Haftung ist allerdings nur in Ausnahmefällen und allenfalls für die letzten Lohnsteueranmeldungszeiträume anzunehmen.

4. Werden über mehrere Monate hinweg die Löhne immer wieder ungekürzt ausgezahlt, kann aus dieser Tatsache grundsätzlich gefolgert werden, dass die Mittel auch für die Entrichtung der Lohnsteuer des jeweils vorangegangenen Monats ausgereicht hätten. Eine völlige Haftungsfreistellung mangels verfügbarer Mittel zur Lohnsteuerentrichtung kommt nur solange in Betracht, solange das Unternehmen gesund ist.

5. Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 34 Abs. 1, § 69 AO wegen nicht abgeführter Lohnsteuern umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Hat der Geschäftsführer die Insolverz für die Gesellschaft beantragt, ist er nur für die Hälfte der danach verwirkten Säiumniszuschläge in Haftung zu nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-12689

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2002 - 5 K 2388/01

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