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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2661/00

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Zur Rechtserheblichkeit einer Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Leitsatz

Es liegt keine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn die Zahlung von Scheinrenditen nachträglich bekannt wird und diese aus dem Vermögen des Anlegers stammen. In diesem Fall erfüllen die Rendite- bzw. Zinszahlungen mangels objektiver Bereicherung nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 635 Nr. 12
GAAAB-12071

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2000 - 6 K 2661/00

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