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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 282/97

Gesetze: EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1, EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15a Abs. 1 Satz 2

Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter

Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG können bei einem stillen Gesellschafter i. S. d. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sein, denn der stille Gesellschafter ist nicht mit einer Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen.

  2. Die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich sind auf den - atypisch - stillen Gesellschafter auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft bzw. des Unternehmens eingegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 82 Nr. 2
CAAAB-11767

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.02.2001 - IV 282/97

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