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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - II 528/98 EFG 2001 S. 333EFG 2000 S. 1090

Gesetze: AO § 164 Abs. 1 InvZulG § 6 Abs. 3

Bindung des Finanzamts an den Grundsatz von Treu und Glauben trotz Vorbehalts der Nachprüfung bei Entscheidung über Investitionszulage

Leitsatz

  1. Erlässt das FA aufgrund eines Einspruchs nach abschließender Sachverhaltsprüfung einen Abhilfebescheid, so ist es, auch wenn der Abhilfebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, grundsätzlich bei der endgültigen Entscheidung gehindert, auf der Grundlage desselben Sachverhalts die ehemals streitig gewesene Rechtsfrage nunmehr zu Ungunsten des Stpfl. anders zu beurteilen.

  2. Zwar kann das FA nach vorangegangener Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den gesamten Steuerfall im Tatsächlichen und Rechtlichen grundsätzlich neu überprüfen. Diese Überprüfungsmöglichkeit ist aber dann ausgeschlossen, wenn das FA dem Stpfl. gegenüber eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass eine streitige Rechtsfrage in der einen oder anderen Richtung endgültig geklärt sei.

  3. Das gilt auch dann, wenn das FA in einem Antragsverfahren nach dem Investitionszulagengesetz nach erkennbar geäußerter Rechtsauffassung die Festsetzung - aus anderen Gründen - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1090
EFG 2001 S. 333
JAAAB-11636

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.04.1999 - II 528/98

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