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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 655/96 EFG 2000 S. 778

Gesetze: HGB § 249, HGB § 89 b

Bildung von Rückstellungen für den Anspruch eines Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei vertraglicher Modifizierung der Entstehungsvoraussetzungen

Leitsatz

  1. Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn aus betrieblicher Veranlassung eine Verbindlichkeit einem anderen gegenüber entstehen kann oder zwar besteht, aber die Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist.

  2. Die Vereinbarung mit einem Handelsvertreter, wonach dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch weiterhin eine umsatzabhängige Provision erhalten soll, erfüllt die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung.

  3. Haben die Vertragsbeteiligten die Absprache über die Zahlung einer Provision auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fälschlicherweise als eine Ausgleichsforderung nach § 89 b HGB behandelt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.

  4. Ein Anspruch gemäß § 89 b HGB setzt voraus, dass die Vorteile des Unternehmers aus vom Handelsvertreter geworbenen Geschäften herrühren. Eine solche Regelung liegt nicht vor, wenn die Zahlung der weiteren Provision lediglich von einer bestimmten Umsatzhöhe abhängig gemacht wird, ohne dass ein Zusammenhang mit Kunden bzw. Geschäftsbeziehungen, die auf den Handelsvertreter zurückgehen, vorausgesetzt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 778
DAAAB-11557

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.1999 - 6 K 655/96

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