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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 270/99 EFG 2003 S. 371

Gesetze: EStG § 38 Abs. 2 Satz 1, EStG § 40a Abs. 2, EStG § 42d Abs. 1, EStG § 42d Abs. 3

Keine vorrangige Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Schwarzlohnzahlung

Leitsatz

Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer sind gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner.

Handeln Arbeitgeber wie Arbeitnehmer durch Vereinbarung von Schwarzlohnzahlungen vorsätzlich, kann der Vorwurf vorsätzlichen Handelns eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgeber nicht rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dem Haftungs- noch dem Einspruchsbescheid bzw. den Steuerakten zu entnehmen ist, warum es nicht möglich war, die ehemaligen Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur „auf Antrag„, d.h. mit Zustimmung des Arbeitgeber zulässig. Hat der Arbeitgeber keinen Antrag auf Pauschalierung gestellt, ist ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid rechtswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 213 Nr. 4
EFG 2003 S. 371
EFG 2003 S. 371 Nr. 6
ZAAAB-11233

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2001 - 11 K 270/99

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