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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 338/96 EFG 2002 S. 1471

Gesetze: AO § 12GewStG § 9a J: 1990

Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost)

Leitsatz

  1. Was unter einer „Betriebsstätte„ im Sinne des § 9a Satz 1 GewStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 AO, weil das GewStG keine eigenen Definition enthält.

  2. Beteiligungen eines Unternehmens an Personengesellschaften als solche erfüllen nicht den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO und unterfallen nach dem Wortlaut des § 9a GewStG daher nicht dem Regelungsbereich dieser Norm.

  3. Der Ausnahmecharakter des § 9a GewStG gegenüber § 2 Abs. 6 GewStG spricht dafür, dass der Anwendungsbereich auf Betriebsstättenverluste begrenzt ist und keine darüber hinausgehende Erweiterung durch den Gesetzgeber beabsichtigt war.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1471
EFG 2002 S. 1471 Nr. 22
FAAAB-11218

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.04.2002 - 10 K 338/96

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