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FG Münster Urteil v. - 1 K 1213/01 F EFG 2003 S. 547

Gesetze: EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 18, EStG § 18 Abs 3, EStG § 34, EStG § 34 Abs 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, AO § 42, EStG § 16

Personengesellschaften:

Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim Zwei-Stufen-Modell

Leitsatz

1.) Die Steuerbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung kann nicht auf Gründe der Rechtssicherheit gestützt werden (entgegen , BStBl. II 2000, 123)

2.) Der Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils als zweite Stufe der Aufnahme eines Sozius nach vorheriger Übertragung eines geringen Anteils ist nur dann als begünstigter Veräußerungsgewinn anzuerkennen, wenn kein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist. Im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells liegt ein solcher Mißbrauch vor, wenn beide Erwerbsvorgänge als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, das allein zur Steuervermeidung aufgesplittet worden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1026 Nr. 17
EFG 2003 S. 547
EFG 2003 S. 547 Nr. 8
KÖSDI 2003 S. 13743 Nr. 6
GAAAB-10892

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FG Münster, Urteil v. 19.12.2002 - 1 K 1213/01 F

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