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FG MÜNSTER Urteil v. - 13 K 7953/97 E EFG 2001 S. 499

Gesetze: EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen

Sind Strafverteidigungskosten für ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Bruder des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?

Leitsatz

1) Die Rechtsprechung des BFH, derzufolge Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Verteidigung eines wegen einer Straftat angeklagten Verwandten in der Seitenlinie nicht als aus sittlichen Gründen zwangsläufig angesehen werden, gilt auch für solche Kosten, die durch die Wiederaufnahme eines Strafprozesses entstehen.

2) Ist ein solches - in erster Instanz erfolgloses - Wiederaufnahmeverfahren durch Rücknahme der sofortigen Beschwerde zum OLG abgeschlossen und ist selbst die Dorfgemeinschaft des Ortes, in der die Familie des Verurteilten lebt, nicht einheitlich von dessen Unschuld überzeugt, so erwachsen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen für das Wiederaufnahmeverfahren selbst dann nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn für ihn und seine Familie die Unschuld des rechtskräftig verurteilten Verwandten subjektiv erwiesen ist und der Steuerpflichtige sich außerdem aufgrund seiner früheren Einstellung zu einer Wiedergutmachung verpflichtet fühlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 499
LAAAB-10821

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FG MÜNSTER, Urteil v. 15.11.2000 - 13 K 7953/97 E

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