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FG München Urteil v. - 9 K 3706/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 5, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Kindergeld

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

Leitsatz

Behält ein über 18 Jahre altes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, bei Beginn seines Dienstausbildungsverhältnisses (Referendariat) seine bisherige Wohnung, die es bereits während des vorangegangenen Studiums angemietet hat, bei, weil sich die Dienststelle am selben Ort wie die Wohnung befindet, so fehlt es an einem beruflichen Anlass für die Begründung dieses Wohnsitzes. Kosten einer doppelten Haushaltsführung können daher beim Kind auch dann nicht abgezogen werden, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes weiterhin in der Wohnung der Eltern befindet.

Fundstelle(n):
YAAAB-10591

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 04.06.2003 - 9 K 3706/02

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