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Finanzgericht München  v. - 7 K 1181/99 EFG 2001 S. 312

Gesetze: KStG § 8aKStG § 8 Abs 3 Satz 2DBA-Italien Art 9

Fremdkapital i. S. des § 8a KStG: Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, Einbeziehung von Krediten eines Dritten

Leitsatz

1. § 8a KStG ist nicht auf Vergütungen für langfristiges Fremdkapital beschränkt. Auch ein kurzfristig gewährter Kontokorrentkredit fällt unter den Fremdkapitalbegriff des § 8a KStG. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

2. Eine Berichtigung des Gewinns eines deutschen Unternehmens zugunsten der deutschen Besteuerung nach § 8a KStG, wenn sich das andere Unternehmen in Italien befindet, wird in Art. 9 DBA-Italien gebilligt. Diese Regelung beinhaltet nicht eine Sperrwirkung für andere als die in Art. 9 DBA-Italien genannten Unternehmen oder Personen.

3. Die Gewinnkorrektur nach deutschem Steuerrecht kann unter Umständen mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung einhergehen. Das Recht zur Gewinnkorrektur schließt auch diese Rechtsfolge ein.

4. In den Anwendungsbereich des § 8a KStG werden auch Kredite eines Dritten einbezogen, sofern sie von dem (wesentlich beteiligten) Anteilseigner abgesichert sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 399 Nr. 8
EFG 2001 S. 312
FR 2001 S. 347 Nr. 7
VAAAB-10501

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Finanzgericht München v. 16.10.2000 - 7 K 1181/99

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