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FG München Beschluss v. - 3 V 824/00

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 2 Abs. 1, UStG 1993 § 13 Abs. 2, UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 39, UStG § 10 Abs. 1

Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs

Leistung und Entgelt eines Bordellbetreibers im umsatzsteuerlichen Sinne

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer 1994 – 1998

Leitsätze

Die Umsätze eines Bordellbetriebes sind, auch soweit sie nicht höchstpersönlich, sondern durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbracht werden, demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Besucher ausführt. Deshalb ist der sog. Dirnenlohn auch kein durchlaufender Posten i. S. vor § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Betreiberin von mehreren Bordellbetrieben, die gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern als Inhaberin und Betreiberin des jeweiligen Clubs aufgetreten ist, umsatzsteuerlich auch die von den Dirnen erzielten Umsätze zuzurechnen sind, wenn sie die erforderlichen Räumlichkeiten samt Ausstattung (Kontaktraum, Bar, Sauna, Toiletten, Einzelzimmer) zur Verfügung gestellt, für einen reibungslosen Ablauf (Türsteher, Öffnungszeiten, Kreditkartenabrechnung der Kunden) gesorgt, die Werbung unter dem jeweiligen Namen des Clubs veranlasst und das erforderliche Personal einschließlich der in den Clubräumen tätigen Prostituierten organisiert hat.

2. Ihre Leistung im umsatzsteuerliche Sinne beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die bloße Zur-Verfügung-Stellung von Getränken und Zimmern, sondern besteht auch darin, dass den Kunden in ihren Räumen mit Hilfe der dort tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr usw. verschafft wird.

3. Umsatzsteuerliches Bemessungsgrundlage ist folglich das Entgelt, das der einzelne Besucher für seinen Clubbesuch aufgewendet hat, einschließlich des sog. Dirnenlohns, unabhängig davon, ob die Prostituierten in einem Arbeitsverhältnis zur Clubbetreiberin stehen oder ob sie ihre Dienste als Subunternehmer für die Clubbetreiberin erbringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAB-10159

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 04.12.2000 - 3 V 824/00

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