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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 4885/99

Gesetze: VwZG § 3 Abs 3, VwZG § 182, VwZG § 418, AO § 110, AO § 125, AO § 162 Abs 1

Gegenbeweis zu in Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen

Leitsatz

1. Ist in einer Postzustellungsurkunde beurkundet, dass der Steuerbescheid beim zuständigen Postamt niedergelegt wurde und eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt wurde, kann die darin liegende Beweiskraft lediglich dadurch entkräftet werden, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen bzw. einen abweichenden Geschehensablauf darlegen. Die bloße Behauptung, dass eine entsprechende Benachrichtigung nicht im Hausbriefkasten vorgefunden wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Ist davon auszugehen, dass der Steuerbescheid in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist, reicht eine derartige Begründung auch nicht aus, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Fundstelle(n):
RAAAB-09919

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Finanzgericht München, Urteil v. 21.02.2001 - 1 K 4885/99

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