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FG München Urteil v. - 14 K 3516/98

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr 23 EWGRl 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h EWGRl 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRl 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG für den Verkauf von Speisen und Getränken unmittelbar durch eine Schule

Leitsatz

Die Beköstigung durch den Träger einer privaten Grund- und Hauptschule, der überwiegend Jugendliche zu Erziehungszwecken bei sich aufnimmt, ist nach § 4 Nr. 23 UStG 1993 steuerbefreit. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b EWGRl 388/77, denn die Durchführung der Beköstigung durch die Schule ist als unerlässlich anzusehen, weil sie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Schüler dient, die Möglichkeit bietet, auf die Aufnahme einer bedarfsgerechten Kost Einfluss zu nehmen und die Beaufsichtigung erleichtert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-09775

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 13.07.2000 - 14 K 3516/98

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