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Finanzgericht München Urteil v. - 12 K 1690/02 EFG 2003 S. 1023

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 4, SGB VIII § 19

Abzweigung des Kindergelds bei Unterhaltsgewährung durch den Sozialleistungsträger

Leitsatz

1. Die Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger (hier: Landkreis – Kreisjugendamt –) nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG setzt nur voraus, dass dieser Unterhalt gewährt hat, nicht dagegen, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Bei einer Unterbringung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) auf Kosten des Sozialleistungsträgers steht einer Abzweigung des Kindergelds daher nicht entgegen, dass die Mutter (teilweise) immateriellen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

2. Übernimmt der Sozialleistungsträger sämtliche Kosten der Unterbringung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform, so ist nur die Entscheidung, das Kindergeld in voller Höhe nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG an ihn abzuzweigen, ermessensgerecht (Ermessensreduzierung auf Null).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1023
EFG 2003 S. 1023 Nr. 14
LAAAB-09451

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Finanzgericht München, Urteil v. 28.01.2003 - 12 K 1690/02

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