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Finanzgericht München Beschluss v. - 11 V 342/02 EFG 2002 S. 673

Gesetze: EStG § 10d, AO 1977 § 45, BGB § 1922, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Verlustabzug des Erben

Vererblichkeit von Verlusten.

Aufhebung der Vollziehung in Sachen

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen kann, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

2. Steht dem Erben ein vom Erblasser abgeleiteter Verlustabzug zu, so kann dieser nicht auf Verluste aus einem fortgeführten Betrieb oder aus einer anderen geerbten Einkunftsquelle beschränkt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 673
KAAAB-09447

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Beschluss v. 06.03.2002 - 11 V 342/02

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