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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 25/99 EFG 2002 S. 1368

Gesetze: EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1990 § 13EStR Abschn. 131 Abs. 2 S. 3 LAnpG § 4 LAnpG § 23 HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6

Wahlrecht zur Nichtaktivierung selbsterzeugter Vorräte und von Feldinventar durch eine durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Personengesellschaft selbständig ausübbar

Auslegung eines zivilrechtlich unwirksamen Umwandlungsbeschlusses

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 und 1992

Leitsatz

1. Eine durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAnpG) aus einer LPG hervorgegangene Kommanditgesellschaft darf in ihrer ersten nach dem aufgestellten Schlussbilanz selbständig das Wahlrecht auf Nichtaktivierung von Feldinventar und selbsterzeugten Vorräten ausüben. Eine Bindung an die von der LPG in ihrer Umwandlungsbilanz gewählte Handhabung besteht nur bei rechtlicher Identität der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften.

2. Ein identitätswahrender Formwechsel kann bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses der LPG nicht angenommen werden, wenn der Umwandlungsbeschluss seinem Wortlaut nach eindeutig auf eine Teilung gerichtet ist, und die formwechselnde Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft angesichts der Unzulässigkeit nach der zum Zeitpunkt der Umwandlung anzuwendenden Fassung des LAnpG ausdrücklich vermieden werden sollte.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1368
EFG 2002 S. 1368 Nr. 21
NAAAB-09271

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 03.07.2002 - 1 K 25/99

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