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FG Köln Urteil v. - 1 K 7386/98 EFG 2000 S. 1073

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1

Immobilien

Kein Abzug von Aufwendungen für ein leerstehendes Objekt als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten bei zumindest gleichgewichtiger Verkaufsabsicht

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweislich den endgültigen und anhand objektiver Umstände feststellbaren Entschluss zur Vermietung des Objekts gefasst hat.

2. Hat der Steuerpflichtige ( auch ) die - mindestens als gleichwertig einzustufende - Absicht, das Objekt zu verkaufen, kann er sich nicht mehr überzeugend darauf berufen, er habe beabsichtigt, durch langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn zu erzielen.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1077 Nr. 20
EFG 2000 S. 1073
SAAAB-08990

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FG Köln, Urteil v. 18.08.1999 - 1 K 7386/98

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