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FG Köln Urteil v. - 15 K 2566/01 EFG 2002 S. 1428

Gesetze: EigZulG § 11 Abs 2 S 1, EigZulG § 11 Abs 2 S 2, EigZulG § 9 Abs 5, EigZulG § 9 Abs 5 S 1, EigZulG § 10, EigZulG § 11 Abs 2

Fördermittel:

Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei Neufestsetzung der Eigenheimzulage

Leitsatz

Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage hat nach § 11 Abs. 2 S. 2 EigZulG auch dann mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, für das sich eine Abweichung von der festgesetzten Eigenheimzulage ergibt, wenn eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1388 Nr. 22
EFG 2002 S. 1428
EFG 2002 S. 1428 Nr. 22
OAAAB-08935

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FG Köln, Urteil v. 15.07.2002 - 15 K 2566/01

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