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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 2429/01 EFG 2003 S. 640

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4

Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen

Leitsatz

1. Überhöhte Zusagen eines festen Pensionsbetrages sind ungewissen künftigen Erhöhungen von Aktivlohn i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG gleichzusetzen und daher die bei der Teilwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2. Verzichtet ein als Geschäftsführer tätiger Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zugunsten einer Pensionszahlung ohne dass der Pensionsanspruch hinreichend abgesichert ist, bleibt der Gehaltsverzicht bei der Berechnung der Pensionszusage regelmäßig unberücksichtigt.

3. Lineare Pensionssteigerungen die auch bereits bei Eintritt des Pensionsfalles wegen Invalidität zu zahlen wären, sind bei der Wertermittlung der Pensionsrückstellung erst ab dem Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 640
EFG 2003 S. 640 Nr. 9
FAAAB-08588

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.09.2002 - 4 K 2429/01

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