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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 3053/02 EFG 2003 S. 723

Gesetze: GrStG § 4 Nr. 3a, GrStG § 4 Nr. 3b, GrStR Abschn. 18, GrStR Abschn. 31 Abs. 1

Keine Grundsteuerfreiheit für Parkraum im Flughafenbereich

Leitsatz

1. Die den Flughafenbesuchern angebotenen Parkplatzflächen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von Verkehrsflugplätzen und sind nicht von der Grundsteuer befreit.

2. Die Unterhaltung von Parkplätzen und von Parkhäusern stellt keine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des Flugverkehrs als grundsteuerbegünstigten Zweck dar.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 723
EFG 2003 S. 723 Nr. 10
NAAAB-08581

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 02.12.2002 - 3 V 3053/02

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