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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 5782/99

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a

Berufsausbildung während der Tätigkeit als Berufssoldat

Leitsatz

1. Die im Rahmen einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit absolvierte Ausbildung zu einem Telekommunikationselektroniker stellt keine Ausbildung im Sinne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG dar.

2. Ein sich in Berufsausbildung befindendes Kind liegt dann nicht vor, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-08577

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2000 - 3 K 5782/99

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