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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 252/99

Gesetze: AO § 191, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, BGB § 421, BGB § 427, BGB § 714

Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage / Zur Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Leitsatz

Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der Kläger ein solches Interesse im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO subjektiv schlüssig für sich in Anspruch nimmt.

Der Gesellschafter einer GbR haftet für Steuerschulden der Gesellschaft unbeschränkt und unbeschränkbar.

Fundstelle(n):
PAAAB-08148

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.03.2002 - V 252/99

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