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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 3074/02 AE (KV) EFG 2002 S. 1130

Gesetze: AO § 30 Abs. 4 Nr. 5AO § 93 Abs. 1 Satz 3AO § 118 Satz 1FGO § 114 Abs. 1FGO § 114 Abs. 5 PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG § 7 Abs. 2 PassG § 8

Mitteilung von Steuerrückständen an Passbehörde durch Finanzbehörde verletzt nicht das Steuergeheimnis

Leitsatz

1. Die Untersagung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an Dritte kann wegen der Subsidiarität gegenüber der Aussetzung der Vollziehung des hierin liegenden Verwaltungsakts nicht zulässigerweise im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfolgt werden. Diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit steht auch einem vorbeugenden Unterlassungsverlangen entgegen, wenn das Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung zumutbar erscheint.

2. Die Finanzbehörde ist befugt, zur Erwirkung passbeschränkender Maßnahmen Abgabenrückstände gegenüber der Passbehörde zu offenbaren, wenn der Steuerpflichtige sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland seinen steuerlichen Verpflichtungen entzieht.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1280 Nr. 20
EFG 2002 S. 1130
PAAAB-07513

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 03.07.2002 - 4 V 3074/02 AE (KV)

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