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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2528/93 E

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 8 Abs. 1 Satz 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 2, SGB IV § 2 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 1 Nr. 3, SGB VI § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1, SGB VI § 6 Abs. 2, SachBezV 1990 § 1 Abs.1, SachBezV 1990 § 3, LStR 1990 Abschn. 31 Abs. 4 Satz 2

Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung nach SachBezV 1990 mit Wert für freie Kost und Verpflegung anzusetzen

Leitsatz

1. Ungeachtet der bloßen Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Arbeitslohns ist die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung (Mietwert: 64.000,-- DM p.a.) nebst Verpflegung an einen Arbeitnehmer nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung mit dem nach der SachBezV 1990 geltenden Wert für freie Kost und Wohnung i.H.v. 6.480,-- DM p.a. anzusetzen.

2. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zugunsten des Steuerpflichtigen kann nicht im Einzelfall unter Berufung auf den Gleichheitssatz oder zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung verweigert werden.

3. Dem (BStBl II 1987, 355) kann nicht die Aussage entnommen werden, dass die Werte der SachBezV immer dann unanwendbar seien, wenn sie im Einzelfall in mehr oder weniger großem Umfang von den tatsächlichen Verkehrswerten abweichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-07395

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.10.1996 - 18 K 2528/93 E

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