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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 3576/97 E

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1, EStG § 18 Abs. 4, EStG § 33

Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu erzielen; Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Der Beweis des ersten Anscheins für die Gewinnerzielungsabsicht bei dem hauptberuflichen Betrieb eines Architekturbüros wird durch die objektive Unmöglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns widerlegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen langen Zeitraum (20 Jahre) ohne Gegensteuerung durch innerbetriebliche Strukturmaßnahmen keine bzw. nur geringfügige Umsätze (ohne Anlagenverkäufe, Privatanteile, Umsatzsteuer) erzielt, keine außergewöhnlichen Verlustursachen ersichtlich sind und sich auch bei einer vernünftigen Reduzierung der Betriebsausgaben kein Totalgewinn ergeben könnte.

2. Kfz-Kosten eines zu 100% schwerbehinderten Steuerpflichtigen (Merkmale G+H) können nur bei Nachweis durch ein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen mit einer höheren Jahresfahrleistung als 3000 km als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Fundstelle(n):
IAAAB-07349

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.01.2001 - 16 K 3576/97 E

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