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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5675/01 E EFG 2003 S. 1102

Gesetze: EStG § 16, EStG § 18 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regeln der Besteuerung in 1999 angefallener Veräußerungsgewinne

Leitsatz

1. Die Ersetzung der bis 1998 geltenden Halbierung des Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne durch die Fünftelregelung mit dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 überschreitet auch in Ansehung der tatbestandlichen Rückanknüpfung an den in früheren Veranlagungszeiträumen erwirtschafteten Geschäfts- oder Praxiswert nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom XI B 94/02, BStBl II 2003, 18, und vom XB 106/02).

2. Die Wiedereinführung der bisherigen Steuervergünstigung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unter Ausgestaltung als Sozialzwecknorm zur Sicherung der Altersvorsorge und als Folge des Halbeinkünfteverfahrens kann nicht als willkürlich angesehen werden.

3. Auch bei Zwangsveräußerung einer Arztpraxis zum infolge der Befristung der kassenärztlichen Zulassung schafft die zu diesem Zeitpunkt gänzlich ungewisse Erwartung einer späteren Rückänderung der Rechtslage zugunsten des Steuerpflichtigen keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1102
EFG 2003 S. 1102 Nr. 15
XAAAB-07276

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2003 - 13 K 5675/01 E

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