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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 3063/00 H (L) EFG 2003 S. 999

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1

Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen

Leitsatz

1. Vom Arbeitgeber übernommene Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater sind mangels überwiegendem eigenbetrieblichen Interesses der Lohnsteuer zu unterwerfen.

2. Die Haftung des Arbeitgebers für diese Lohnsteuerbeträge kann jedenfalls dann nicht aufgrund der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs bei den Arbeitnehmern entfallen, wenn nicht nachprüfbar dargelegt wird, dass der Lohnsteuerschuld keine Einkommensteuerschuld korrespondiert. Diese Erwägung kann auch der Ausübung des Entschließungsermessens zugrundegelegt werden.

3. Die Auswahl des Arbeitgebers als Haftender kann fehlerfrei darauf gestützt werden, dass er nach den dienstvertraglichen Absprachen etwaige Abzugssteuern übernehmen sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 922 Nr. 15
EFG 2003 S. 999
EFG 2003 S. 999 Nr. 14
OAAAB-07185

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.04.2003 - 10 K 3063/00 H (L)

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