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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 9 K 9172/02 EFG 2002 S. 1544

Gesetze: EigZulG § 9, EigZulG § 11, FGO § 46, EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2, EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2, FGO § 46 Abs. 1 Satz 1

Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.

Leitsatz

Die Untätigkeitsklage eines Steuerpflichtigen ist zulässig, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren über sein Begehren, eine Kinderzulage zur Eigenheimzulage für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, nicht entscheidet, obwohl die Frage bereits durch den Bundesfinanzhof geklärt ist und die Nichtanwendung der Entscheidung damit begründet wird, dass ”auf Bund-Länderebene” noch nicht über die Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt und die damit verbundene allgemeine Anwendbarkeit der Entscheidungsgrundsätze durch die Finanzämter entschieden sei.

Die fehlende Handlungserlaubnis bzw. Abstimmungsprobleme auf Bund-Länderebene können dem StPfl. nicht als ”zureichender” Grund i. S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegengehalten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1543 Nr. 23
EFG 2002 S. 1544
KÖSDI 2003 S. 13605 Nr. 2
UAAAB-06775

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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 20.08.2002 - 9 K 9172/02

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