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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 495/01 EFG 2003 S. 64

Gesetze: AO 1977 § 195 S. 2, FGO § 102 S. 2, AO 1977 § 5, AO 1977 § 126 Abs. 2, AO 1977 § 126 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 126 Abs. 2 Nr. 5, AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 194 Abs. 1 S. 2

Keine vollständige Nachholung der wegen der Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA darzulegenden Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens

Erweiterung des Umfangs einer Außenprüfung (Prüfungsanordnung vom …)

Leitsatz

1. Fehlt bis zum Ergehen der Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung eingelegten Einspruch jegliche Begründung der Ermessensentscheidung des FA, ein anderes FA mit der Durchführung einer Außenprüfung zu beauftragen, so dass es sich um eine vollständige Nachholung und nicht lediglich um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen handelt, scheidet die Möglichkeit, das Begründungsdefizits bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens i. S. des § 102 Satz 2 FGO (i.d.F. des StÄndG 2001) nachzuholen, aus.

2. Die Begründung für die Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA i. S. des § 195 Satz 2 AO 1977 stellt sich nicht als bloße Ergänzung einer einheitlichen, sämtliche Bereiche einer Prüfungsanordnung umfassenden Begründung dar, sondern steht selbständig neben den Entscheidungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 und § 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 64
EFG 2003 S. 64 Nr. 2
RAAAB-06468

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2002 - 4 K 495/01

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