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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 29/02 EFG 2003 S. 1510

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 3 S. 1, EStG 1986 § 15 Abs. 3 Nr. 2, UmwStG 1977 § 24 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 3 AO

Nachholung der Aufdeckung stiller Reserven bei Einbringung in eine vermeintlich gewerblich geprägte Personengesellschaft

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Stellt sich die von Finanzamt und Steuerpflichtigen einvernehmlich vertretene Annahme, dass es sich bei einer GbR um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele, aufgrund später ergangener BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen als unrichtig heraus, so kann die damals gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG –unberechtigt– unterbliebene Versteuerung der im Betriebsvermögen des in die GbR eingebrachten Einzelunternehmens ruhenden stillen Reserven nicht durch Änderung des Steuerbescheides des Einbringungsjahres nach § 174 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (BStBl I 2001, 614), denn dieses regelt die Besteuerung verschiedener, und nicht wie in § 174 Abs. 3 AO gefordert, nur eines bestimmten Sachverhalts.

3. Die Vollziehung des Änderungsbescheids (Leitsatz 1) war im Streitfall wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1510
EFG 2003 S. 1510 Nr. 21
KÖSDI 2003 S. 13982 Nr. 12
TAAAB-06262

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.07.2003 - 8 V 29/02

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