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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 27/99 EFG 2003 S. 1695

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG 1987 § 23 Abs. 1 Nr. 4, EStG 1987 § 23 Abs. 1 Nr. 1b, AO § 41, BGB § 667, BGB § 674

Keine Steuerpflicht bei Schein-Erträgen aus von Anlagebetrüger nur fingierten, vermeintlich steuerfreien Differenzgeschäften

Einkommensteuer 1988 und 1989

Leitsatz

1. Wird dem gutgläubigen Anleger die Durchführung von –im Erfolgsfall zu steuerfreien Gewinnen führenden– Differenzgeschäften mit Treasury-Bonds (Treasury-Bonds-Terminkontrakte) vorgegaukelt, werden solche Geschäfte tatsächlich aber von dem nach dem Schneeballsystem vorgehenden Anlagebetrüger nicht durchgeführt, so sind die zugeflossenen Schein-Erträge beim Anleger auch dann nicht steuerpflichtig, wenn er insgesamt gesehen tatsächlich einen Gesamtüberschuss mit der Anlage erzielt hat.

2. Dafür, dass der Anleger nicht gutgläubig gehandelt hat, trägt das FA die Feststellungslast.

3. Zur Abgrenzung dieser Scheingeschäfte von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1695
EFG 2003 S. 1695 Nr. 23
JAAAB-06261

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.07.2003 - 4 K 27/99

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