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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 251/99

Gesetze: AStG § 1 Abs. 4, AStG § 1 Abs. 1 S. 1, AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 20

Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. vom für ein wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes zinsloses Gesellschafterdarlehen

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

Eine nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG i.d.F. vom korrigierbare Geschäftsbeziehung setzt einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch voraus, private oder im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge gehören nicht dazu. Dabei können neben der Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital auch unentgeltliche wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen im Gesellschaftsverhältnis begründet sein, wenn der Gesellschafter dadurch eine funktionsgerechte Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ersetzt. Dies kann der Fall sein, wenn das aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen einer geleisteten Sacheinlage und der Kapitalerhöhung stammende, den Darlehenskonten der Gesellschafter gut geschriebene Kapital, der Gesellschaft unentgeltlich als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, weil die Gesellschaft die Übernahme einer im Ausland ansässigen KG und deren Fortführung als Zweigniederlassung mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann.

Fundstelle(n):
DAAAB-06224

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2001 - 1 K 251/99

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