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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 250/99 EFG 2002 S. 381

Gesetze: AStG § 1 Abs. 4, AStG § 1 Abs. 1 S. 1, AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 20

Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG für ein wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes zinsloses Gesellschafterdarlehen

Leitsatz

Eine nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG korrigierbare Geschäftsbeziehung setzt einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch voraus, private oder im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge gehören nicht dazu. Dabei können neben der Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital auch unentgeltliche wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen im Gesellschaftsverhältnis begründet sein, wenn der Gesellschafter dadurch eine funktionsgerechte Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ersetzt. Dies kann der Fall sein, wenn das aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen einer geleisteten Sacheinlage und der Kapitalerhöhung stammende, den Darlehenskonten der Gesellschafter gut geschriebene Kapital, der Gesellschaft unentgeltlich als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, weil die Gesellschaft die Übernahme einer im Ausland ansässigen KG und deren Fortführung als Zweigniederlassung mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann. Gegen einen Leistungsaustausch sprechen neben der Zinslosigkeit der Darlehen auch das Fehlen von Darlehensverträgen und von Vereinbarungen zu Sicherheiten, Laufzeiten und Rückzahlung.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 770 Nr. 12
EFG 2002 S. 381
EFG 2002 S. 381 Nr. 7
KÖSDI 2002 S. 13269 Nr. 5
TAAAB-06223

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2001 - 1 K 250/99

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