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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2519/00

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1, AO § 90

Nachweis der Steuerhinterziehung als Voraussetzung für verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist

Leitsatz

1. Zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden nachgewiesen werden.

2. Das Finanzamt kann sich nicht darauf beschränken, Widersprüche in den Angaben des Steuerpflichtigen aufzuzählen und die Annahme der Steuerhinterziehung allein auf eine mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen stützen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1363 Nr. 22
WAAAB-05960

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2003 - 2 K 2519/00

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