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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 175/03 EFG 2004 S. 13

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 1, AO 1977 § 197 Abs. 1 S. 1, BpO 2000 § 5 Abs. 4 S. 2

Begründung und ”rechtzeitige” Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Es bedarf regelmäßig keiner besonderen Rechtfertigung in der Prüfungsanordnung, weshalb zur Aufklärung eine Prüfung an Amtsstelle nicht ausreicht, sondern eine Außenprüfung notwendig ist.

2. Die gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 AO vorgeschriebene angemessene Frist zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und voraussichtlichem Prüfungsbeginn kann sich verkürzen, wenn im Zusammenhang mit der vorherigen (fern-)mündlichen Ankündigung der Außenprüfung auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn festgesetzt und insoweit die angemessene Frist zwischen Bekanntgabe (der Festsetzung des Prüfungsbeginns) und voraussichtlichem Prüfungsbeginn eingehalten wird. Der Schutzzweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO – dass nämlich dem Steuerpflichtigen und seinem Berater ermöglicht werden soll, sich auf die Prüfung vorzubereiten – entfaltet sich auch durch die telefonische Mitteilung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns, so dass unter diesen Umständen eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erst wenige Tage vor dem vorgesehenen Prüfungsbeginn unschädlich ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 13
EFG 2004 S. 13 Nr. 1
OAAAB-05941

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.09.2003 - 10 K 175/03

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